1. Bloße bildgebend sichtbare hirnorganische Veränderungen ohne funktionelle Defizite begründen keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte berufliche Tätigkeiten; Entsprechendes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Versicherte angibt, im Haushalt nur noch "das Nötigste" zu machen.
2. Für die Frage des Eintritts eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung spielt es auch keine entscheidende Rolle, welche therapeutischen Möglichkeiten bestehen und ob diese ausgeschöpft sind; ebenso richtet sich die medizinische Beurteilung nicht nach bloßen "Eindrücken" der erkennenden Richter vom Versicherten in Terminen, sondern nach überdauernden funktionellen Defiziten auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde, die schlüssig und nachvollziehbar sein müssen.
3. Die Zuerkennung eines Pflegegrads, noch dazu allein aufgrund eines "strukturierten Telefoninterviews" mit Angehörigen des Versicherten, hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft zur zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit.
Fundstelle(n): OAAAJ-70270
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2024 - L 10 R 1319/23
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