Keine Gerichtsgebührenfreiheit für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Verfassungsmäßigkeit, Befreiung von Begründungs- und Hinweispflicht für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau steht eine Gerichtsgebührenfreiheit für Finanzrechtsstreitigkeiten vor dem BFH nicht zu. Insbesondere ergibt sich eine solche Gerichtsgebührenfreiheit nicht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV, denn die Freistellung von Gerichtsgebühren stellt keine Staatsleistung im Sinne dieser Vorschriften dar.
2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG ohne Angabe von Gründen und ohne Beachtung der in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO festgelegten Mitteilungs- und Hinweispflicht zurückgewiesen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 121 DAAAA-96083
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.