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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 232/24

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 2 Anlage 2 Nr. 4, UStG § 12 Abs. 2 Anlage 2 Nr. 31, UStG § 12 Abs. 2 Anlage 2 Nr. 33, UStG § 12 Abs. 2 Anlage 2 Nr. 35

Umsatzsteuer: kein ermäßigter Steuersatz für sogenannte Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

Leitsatz

„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG und unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

Fundstelle(n):
RAAAJ-70162

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.03.2024 - 1 K 232/24

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