Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheids bei Berufung des Rechtsnachfolgers des Steuerpflichtigen auf die fehlende Bekanntgabe
eines Steuerbescheides
Leitsatz
1. Der Finanzbehörde obliegt der volle Beweis für den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsaktes auch dann, wenn der Nichtzugang
erst nach Jahren und durch den Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen geltend gemacht wird. Dieser Beweis kann auf Indizien
gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit
Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind, ist im Besteuerungsverfahren nicht anwendbar. Ebenso wenig ausreichend ist das bloße Bestreiten des Zugangs
eines Schriftstücks durch den Rechtsnachfolger des Bekanntgabeadressaten. Bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts handelt
es sich um einen tatsächlichen Vorgang, den aus eigener Wahrnehmung nur der Bekanntgabeadressat bekunden und bestreiten kann.
2. Der Maßstab, der an die Erschütterung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im Einzelfall zu stellen ist, darf
nicht überhöht werden, so dass ausreichen kann, wenn sich auch nur im Ansatz begründete Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes
feststellen lassen.
3. Die Zugangsfiktion ist erschüttert, wenn für den Steuerpflichtigen eine höhere als die tatsächlich erfolgte Einkommensteuererstattung
prognostiziert wurde und bei Bekanntgabe des Bescheids zu erwarten gewesen wäre, dass Einspruch einlegt oder jedenfalls Kontakt
zum Finanzamt oder dem Prozessbevollmächtigten aufgenommen wird. Zweifel am Zugang eines Bescheids können auch durch die vorgefundene
Situation bei der Aufnahme des Nachlasses des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen (hier: chronologisch sortierte Steuerunterlagen
einschließlich der Berechnung des Prozessbevollmächtigten über die zu erwartende Steuererstattung) begründet werden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 29 DStRE 2024 S. 940 Nr. 15 DStRE 2024 S. 944 Nr. 15 WAAAJ-70130
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.