Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a
Bezug: BStBl 2024 I S. 694
Bezug: BStBl 2024 I S. 367
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 1065) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.
2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:
„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“
3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:
„Zeitlicher Anwendungsbereich
Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BStBl 2024 I S. 367).“
BMF v. - IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1063
GAAAJ-70118