BMF - IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007 BStBl 2024 I S. 1063

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

Bezug: BStBl 2024 I S. 694

Bezug: BStBl 2024 I S. 367

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 1065) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich

Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BStBl 2024 I S. 367).“

BMF v. - IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1063
GAAAJ-70118