BGH Beschluss v. - II ZB 14/22

Instanzenzug: Az: II ZB 14/22 Beschlussvorgehend Az: II ZB 14/22 Beschlussvorgehend Az: II ZB 14/22 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 2 Kap 1/21

Gründe

11. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten beruht auf § 33 Abs. 1, § 23b RVG.

2a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich demgegenüber gemäß § 23b RVG nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist (vgl. , ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 6; Beschluss vom - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 2; Beschluss vom - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 131).

3b) Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (, ZIP 2016, 495 Rn. 9; Beschluss vom - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67; Beschluss vom - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156; Beschluss vom - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 4; Beschluss vom - XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 47; Beschluss vom - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 140). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich einzelner Beteiligter kommt danach nicht in Betracht, soweit der Prozessbevollmächtigte, wie hier, in derselben Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig wird.

4c) Danach ist der Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der ehemaligen Musterklägerin, der Anschlussrechtsbeschwerdeführer sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf die Summe der von diesen in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen.

5Für die Musterbeklagten ist die Summe der im Musterverfahren und allen ausgesetzten Verfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßgebend (, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 67; Beschluss vom - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 169). Die von dem Prozessbevollmächtigten vertretenen Musterbeklagten werden, von einer Ausnahme abgesehen, in allen gemäß § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren in Anspruch genommen. Der Gegenstandswert entspricht damit dem mit Beschluss des Senats vom nach § 51a Abs. 2 GKG festgesetzten Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens (16.086.068,82 €) abzüglich des Einzelstreitwerts des bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Ausgangsverfahrens 8 U 196/17 (1.106.741,50 €).

62. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (, WM 2022, 250 Rn. 8).

73. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Born

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060624BIIZB14.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1552 Nr. 27
ZIP 2024 S. 1585 Nr. 28
IAAAJ-70032