Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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Vorwort zum Saarländischen Grundsteuergesetz
A. Besonderheiten der Landesregelung in Abgrenzung zur Bundesregelung
I. Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht
1Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes“ v. ist es den Bundesländern nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG möglich, ganz oder zum Teil von einem Bundesgesetz zur Grundsteuer abzuweichen. Diese Möglichkeit hat das Saarland genutzt und abweichendes Grundsteuerrecht geschaffen. Hierzu hat der Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung am das Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) verabschiedet. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Es gilt ausschließlich für die ca. 580.000 im Saarland belegenen wirtschaftlichen Einheiten.
2Mit dem GrStG-Saar wird punktuell die in Art. 105 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eingeräumte Befugnis zur Schaffung landesrechtlicher Regelungen für die Grundsteuer wahrgenommen. Der Erhebung der Grundsteuer werden die Werte entsprechend Art. 125b Abs. 3 GG ab dem zugrunde gelegt.
3(Einstweilen frei)
II. Ziele der landesrechtlichen Sonderregelung
4Ziel des GrStG-Saar ist es, den regionalen Besonderheiten im Saarland durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen Rechnung zu tragen. Eine du...