BGH Beschluss v. - IV ZR 349/22

Instanzenzug: Az: IV ZR 349/22 Beschlussvorgehend Az: IV ZR 349/22 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 10 U 223/20 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-28 O 9/19

Gründe

1I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG festzusetzen. Der Beklagten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Ihre Einwendungen dagegen sind geprüft und für nicht durchgreifend angesehen worden. Entgegen ihrer Ansicht geht es hier nicht um ein Verfahren nach § 11 RVG.

2II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom - GSZ 1/20, ZfSch 2021, 642 Rn. 8 ff.).

3Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG liegen vor. Deckt sich der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG erfolgen (vgl. , NJW-RR 2018, 700 Rn. 23 f. m.w.N.). Der Gegenstandswert ist danach hier auf 50.660,05 € (43.756 € + 6.904,05 €) festzusetzen. Die Mandatserteilung erstreckte sich unbestritten auf die Berufungsentscheidung insgesamt. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten über die Zahlung von Nutzungsentschädigungen entschieden hat. Die Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 13.808,10 € wurde nach anwaltlicher Prüfung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt und war auch nicht Teil der Festsetzung des Gegenstandswerts des Senatsbeschlusses vom . Dem vom Senat festgesetzten Wert in Höhe von 43.756 € sind daher die an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Betriebskosten hälftig hinzuzufügen.

Dr. Brockmöller

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220524BIVZR349.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-69736