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BFH Urteil v. - VII R 77/95 BStBl 1997 II S. 79

Gesetze: FGO § 68AO 1977 § 124 Abs. 2AO 1977 §§ 130, 131

Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des angefochtenen Haftungsbescheides

Leitsatz

Wird ein mit der Klage angefochtener Haftungsbescheid, mit dem Haftungsbeträge für zwei verschiedene Steuerarten festgesetzt worden sind, während des Klageverfahrens durch einen neuen Bescheid dahin ,,geändert'', daß die Haftung für die eine Steuer aufgehoben (zurückgenommen) wird, während die Festsetzung der Haftungssumme für die andere Steuer unter Hinweis auf den ursprünglichen Bescheid ohne eine eigenständige neue Regelung lediglich wiederholt wird, so bleibt der ursprüngliche Haftungsbescheid, soweit er nicht aufgehoben worden ist, wirksam. Das Klageverfahren gegen ihn ist fortzuführen, ohne daß es eines Antrags nach § 68 FGO bedarf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 79
BFH/NV 1997 S. 25 Nr. -1
EAAAA-96035

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BFH, Urteil v. 06.08.1996 - VII R 77/95

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