Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des angefochtenen Haftungsbescheides
Leitsatz
Wird ein mit der Klage angefochtener Haftungsbescheid, mit dem Haftungsbeträge für zwei verschiedene Steuerarten festgesetzt worden sind, während des Klageverfahrens durch einen neuen Bescheid dahin ,,geändert'', daß die Haftung für die eine Steuer aufgehoben (zurückgenommen) wird, während die Festsetzung der Haftungssumme für die andere Steuer unter Hinweis auf den ursprünglichen Bescheid ohne eine eigenständige neue Regelung lediglich wiederholt wird, so bleibt der ursprüngliche Haftungsbescheid, soweit er nicht aufgehoben worden ist, wirksam. Das Klageverfahren gegen ihn ist fortzuführen, ohne daß es eines Antrags nach § 68 FGO bedarf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 79 BFH/NV 1997 S. 25 Nr. -1 EAAAA-96035
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