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Kein Eigenkapital bei Personenhandelsgesellschaften durch MoPeG ?
Problematik des § 122 Abs. 1 HGB und Lösung
Das Recht der Personen- und Personenhandelsgesellschaften wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz –MoPeG) vom gravierend reformiert. Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten und hat den Bilanzierern eine Problematik beim Eigenkapitalausweis gebracht, die es zu lösen gilt.
I. Gewinnzuweisung nach § 120 Abs. 2 HGB
Nach § 120 Abs. 2 HGB gilt eine Regelung, die dem Rechtsanwender aus Zeiten vor dem MoPeG anscheinend gut vertraut ist:
Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.
II. Gewinnzuweisung nach § 122 Satz 1 HGB
Völlig widersprüchlich zu § 120 Abs. 2 HGB steht aber in § 122 Satz 1 HGB Folgendes:
Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils.
Nach meiner Auffassung entsteht der Anspruch aus § 122 Satz 1 HGB bereits mit dem Ablauf des maßgeblichen Geschäftsjahrs. Lediglich die konkrete Höhe wird durch die Feststellung des Jahresabschlusses rechtsverbindlich.
Das bedeutet, gibt man § 122 Satz 1 HGB den Vorrang oder ist...