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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1354/20

Gesetze: UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i

Umsatzsteuerpflicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Leitsatz

1. Für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

2. a) Nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG a. F. waren in der Zeit vom bis die Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken.

b) Seit dem sind nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG nur noch die Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.

3. Der EuGH und der BFH haben entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG in der Fassung ab mit Unionsrecht vereinbar ist und dass bei Glücksspielen mit Geldeinsatz Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i MwStSysRL dahingehend auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (, BStBl II 2020, 296, Rz 54 m.w.N.; u.a. "Metropol Spielstätten", UR 2013, 866; , BFH/NV 2023, 279).

Fundstelle(n):
SAAAJ-69467

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.02.2024 - 2 K 1354/20

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