Lehrbuch Einkommensteuer
30. Aufl. 2024
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Kapitel 12: Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
12.1 Allgemeines
2281Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 EStG („der Steuerpflichtige“) wird jeder Steuerpflichtige grundsätzlich nur mit dem von ihm selbst bezogenen Einkommen zur ESt veranlagt (Grundsatz der Einzelveranlagung). Abweichend hiervon können Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen, zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, z. B. wenn die Ehegatten im gesamten VZ dauernd getrennt gelebt haben, werden sie wie Unverheiratete nach § 25 Abs. 1 EStG einzeln veranlagt. Eine Einzelveranlagung kommt somit begrifflich sowohl für Ehegatten als auch für Unverheiratete und sonstige Personen in Frage, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht erfüllen.
12.2 Gleichstellung von Lebenspartnern
2281aDie Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner mit der damit verbundenen Möglichkeit des Splittingtarifs wurde vom BFH lange Zeit abgelehnt (vgl. Urteile - III R 8/04, BStBl 2006 II S. 883, und - III R 51/05, BStBl 2006 II S. 515), mit der Begründung, das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft sei zwar der Ehe nachempfunden (Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB), entspreche ihr aber nicht.
Dementgegen hat das