Lehrbuch Einkommensteuer
30. Aufl. 2024
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Kapitel 8: Außergewöhnliche Belastungen
8.1 Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschriften über die außergewöhnlichen Belastungen
801Die ESt ist ihrem Wesen nach eine Personensteuer (Subjektsteuer), d. h. ihre Höhe wird durch die persönlichen Verhältnisse des Stpfl., insbesondere durch seine individuelle Leistungsfähigkeit beeinflusst. Neben den Regelungen über die Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 – 33b EStG) hierfür ein weiteres eindrucksvolles Beispiel. Sie ermöglichen eine Ermäßigung der ESt in den Fällen, in denen das Einkommen des Stpfl. durch bestimmte, eine Härte darstellende Aufwendungen belastet wird.
Aufgrund der Vermeidung von Härten handelt es sich bei den §§ 33 – 33b EStG um Regelungen, die mit § 163 AO (Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen) und § 227 AO (Erlass aufgrund Unbilligkeit) wesensverwandt sind. Sie sind jedoch keine Ermessensvorschriften, sondern der Stpfl. hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Steuerermäßigung. Der Umfang der Vergünstigung ist gleichfalls in den §§ 33 – 33b EStG festgelegt.
802Bei der Einkommensbesteuerung werden Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 7 EStG) in Zusammenhang stehen, entw...