Zur Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung nach § 50 a Abs. 5 EStG i. V. m. § 73 e EStDV; Erstattung der ausgesetzten Steuerbeträge nur gegenüber dem Vergütungsschuldner und nicht gegenüber dem Vergütungsgläubiger
Leitsatz
1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73 e EStDV enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger.
2. Eine Steueranmeldung kann nur gegenüber dem anmeldenden Vergütungsschuldner vollzogen werden. Wird die Vollziehung einer Steueranmeldung ausgesetzt, so ist die bereits abgeführte Steuer an den Vergütungsschuldner zu erstatten. Läuft die Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldung aus, so kann die Anmeldung (erneut) nur gegenüber dem Vergütungsschuldner vollzogen werden.
3. Die Vollziehung einer Steueranmeldung kann nicht mit der Maßgabe ausgesetzt werden, daß die ausgesetzten Steuerbeträge an den Vergütungsgläubiger zu erstatten sind.
4. Auf Antrag des Vergütungsgläubigers kann die Vollziehung einer Steueranmeldung nicht mit der Maßgabe ausgesetzt werden, daß die Steuer gegen den Willen des Vergütungsschuldners an diesen zu erstatten ist. Der Vergütungsgläubiger ist für einen solchen Fall gehalten, einstweiligen Rechtsschutz im Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren zu beantragen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 700 BFH/NV 1997 S. 455 Nr. -1 XAAAA-95998
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