BGH Beschluss v. - VIa ZR 55/21

Instanzenzug: Az: 22 U 43/20vorgehend LG Krefeld Az: 2 O 576/18

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - insoweit zugelassen, als das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, an den Kläger 43.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten bis 10.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 40.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 25 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048, 1048 f.)
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer     
      
Möhring     
      
Götz   
      
Rensen     
      
Vogt-Beheim     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR55.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-69093