Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2442 - 2-2023 - 20839 - V B 2 BStBl 2024 I S. 720

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2024

Bezug: BStBl 2016 I S. 773

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2024 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 sowie 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2024 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2024 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stufe
Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO)
Jährliches besonderes Kirchgeld
1
40.000 - 47.499 Euro
96 Euro
2
47.500 - 59.999 Euro
156 Euro
3
60.000 - 72.499 Euro
276 Euro
4
72.500 - 84.999 Euro
396 Euro
5
85.000 - 97.499 Euro
540 Euro
6
97.500 - 109.999 Euro
696 Euro
7
110.000 - 134.999 Euro
840 Euro
8
135.000 - 159.999 Euro
1.200 Euro
9
160.000 - 184.999 Euro
1.560 Euro
10
185.000 - 209.999 Euro
1.860 Euro
11
210.000 - 259.999 Euro
2.220 Euro
12
260.000 - 309.999 Euro
2.940 Euro
13
ab 310.000 Euro
3.600 Euro

Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2024 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2024 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen festgesetzt und erhoben wird.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 2442 - 2-2023 - 20839 - V B 2

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 720
VAAAJ-69038