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NWB-BB Nr. 7 vom Seite 193

Fokus: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalles

Dr. Peter Steinberg, Rechtsanwalt, FAStR, FAStrafR, Dipl.-Finw. (FH)

Das LArbG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, wann eine Einheit eines Verhinderungsfalles vorliegt und somit die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen beschränkt ist (LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v.  - 2 Sa 20/23).

Sachverhalt

Die Klägerin war Servicekraft und bei der Beklagten vom bis zum befristet beschäftigt. Die Klägerin wurde ab dem arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist datiert vom und weist einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom bis zum aus. Als Diagnoseschlüssel war G54 angegeben. Es wurde eine Erkrankung an Nervenwurzeln und Nervenplexus bescheinigt. Eine weitere am erstellte Bescheinigung für den Zeitraum bis weist außerdem einen handschriftlich ergänzten Diagnoseschlüssel C-81 auf und bescheinigt ein „Hodgkin-Lymphom“.

Bei Übergabe der Bescheinigung teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich in eine onkologische Behandlung begeben müsse. Die AOK Nordost teilte der Beklagten mit Schreiben vom mit, dass keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Für die Erkrankung ab dem

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