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BFH Urteil v. - II R 9/95 BStBl 1997 II S. 635

Gesetze: VSt 1974BVerfGG § 31 Abs. 2 AStG (vor JStG 1997) § 3 Abs. 1 Satz 2BewG (vor JStG 1997) § 121 Abs. 3 Satz 2BewG (vor JStG 1997) § 118 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 171 Abs. 3 Satz 2AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 1

1. Das Vermögensteuergesetz (VStG) gilt für Veranlagungszeiträume bis 2. Kein wirtschaftlicher Zusammenhang von Festgeld aus einem Veräußerungserlös mit der aus dem Veräußerungsvorgang ausgelösten Einkommensteuerschuld beim Inlandsvermögen

Leitsatz

1. Vermögensteuerbescheide für Kalenderjahre vor 1997 unterliegen wie bisher der (revisions-)gerichtlichen Überprüfung, weil das VStG für Veranlagungszeiträume bis fortgilt.

2. Besteht bei einer beschränkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen Person das erweiterte Inlandsvermögen aus Festgeld, das aus einem Veräußerungserlös stammt und dazu dienen soll, die durch den Veräußerungsvorgang ausgelöste, aber zunächst bestrittene Einkommensteuerschuld zu tilgen, ist diese Schuld nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AStG i. V. m. § 121 Abs. 3 Satz 2, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG - jeweils in der bis zum JStG 1997 vom (BGBl I, 2049) geltenden Fassung - abziehbar. Es fehlt am wirtschaftlichen Zusammenhang.

3. Wird im Einspruchsverfahren die Herabsetzung der Steuer beantragt, läßt § 171 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 eine Verböserung nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist trotz § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nicht zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 635
BFH/NV 1997 S. 444 Nr. -1
GAAAA-95969

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BFH, Urteil v. 30.07.1997 - II R 9/95

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