Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger wegen § 30 AO nur unter den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft
Leitsatz
Die Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger kommt wegen der auch das Gericht bindenden Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 AO 1977), regelmäßig nur dann und insoweit in Betracht, wie die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (vgl. § 59 FGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO) gegeben sind. Für den Steuerprozeß bedeutet dies, daß eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kläger grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kläger sämtlich jeweils an dem oder den streitigen Steuerrechtsverhältnis(sen) oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 626 BFH/NV 1997 S. 429 Nr. -1 SAAAA-95965
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