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BFH Urteil v. - X R 144/95 BStBl 1997 II S. 621

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist

Leitsatz

Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 621
BFH/NV 1997 S. 421 Nr. -1
OAAAA-95962

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 11.06.1997 - X R 144/95

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