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BFH Urteil v. - X R 77/94 BStBl 1997 II S. 615

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

Schulgeld für den Besuch einer ,,Ersatzschule'' ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt worden ist

Leitsatz

Schulgeld für den Besuch einer ,,Ersatzschule'' ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 615
BFH/NV 1997 S. 417 Nr. -1
XAAAA-95959

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 11.06.1997 - X R 77/94

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