Gesetze: EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 1, EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 2
Erste Tätigkeitsstätte eines Flugzeugführers in Betriebsgebäuden des Arbeitgebers am Flughafen nach dem ab gültigen
neuen Reisekostenrecht
Leitsatz
1. Ist der Steuerpflichtige als Flugzeugführer und als Trainer für ein Luftfahrtunternehmen tätig, das zusammen mit Tochterunternehmen
über mehrere – unter anderem dem Flugbetrieb, einem Simulatortraining sowie der Fortbildung dienende – Betriebsgebäude innerhalb
und außerhalb des Sicherheitsbereichs eines Flughafens verfügt, so können diese Betriebsgebäude die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG darstellen,
wenn die Gebäude in einem organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers
bzw. der mit diesem verbundenen Unternehmen stehen und eine räumlich abgrenzbare funktionale betriebliche Einheit bilden.
2. Die funktionale betriebliche Einheit wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Gebäude baulich und durch besondere Sicherheitsmaßnahmen
voneinander getrennt sind.
3. Ist der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber dem Flughafen dauerhaft zugeordnet worden, setzt eine erste Tätigkeitsstätte
dort unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten
zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
Das ist der Fall, wenn der Flugzeugführer in den Gebäuden des Arbeitgebers bzw. mit dem Arbeitgeber verbundener Unternehmen
am Flughafen sowohl ein vom Arbeitgeber zusätzlich vergütetes Simulatortraining als Trainer sowie auch eigene Flugsimulationen
durchgeführt als auch an eigenen Fortbildungen teilgenommen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAJ-68876
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2022 - 5 K 1483/20
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