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FG Bremen Urteil v. - 2 K 5/24

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1

Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG: Wechsel der Haushaltszugehörigkeit bei zunächst probeweisem und später endgültigem Umzug des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils

Leitsatz

1. Das Merkmal der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in diesem Haushalt lebt.

2. Zieht ein Kind zunächst probeweise in den Haushalt des anderen Elternteils um und wird nach drei Monaten von den Eltern einvernehmlich der endgültige Verbleib des Kindes im Haushalt des anderen Elternteils beschlossen, ohne dass das Kind nochmals in die bisherige Wohnung zurückgekehrt wäre, so gehört das Kind für die vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab dem Zeitpunkt des Umzugs nur noch zum Haushalt des anderen Elternteils.

3. Formale Gesichtspunkte, wie z. B. die Sorgerechtsregelung oder die melderechtlichen Verhältnisse, haben für die Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung, sondern können allenfalls unterstützend bei einem gegebenen Obhutverhältnis herangezogen werden.

Fundstelle(n):
GAAAJ-68875

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FG Bremen, Urteil v. 10.05.2024 - 2 K 5/24

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