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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 97/21

Gesetze: DVO (EU) 2017/1167; (TARIC) Position 9021 3990 009; KN Position 6112 4190

Zollrecht (Zolltarif): Zur Einreihung eines sog. Masektomie-Badeanzugs in die Unterposition 6112 4190 KN

Leitsatz

1. Eine direkte oder entsprechende Anwendung der DVO 2017/1167, mit der die Einreihung eines Masektomie-Büstenhalters als Zubehör zu einer Brustprothese in die Position 9021 KN verneint wird, kommt bei der Einreihung eines Masektomie-Badeanzugs nicht in Betracht.

2. Die Einreihung einer Ware als Zubehör zu einer Ware des Kap. 90 KN nach der Anmerkung 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN setzt voraus, dass die einzureihende Ware eine auswechselbare Vorrichtung darstellt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (st. Rspr. des EuGH).

3. Die grundsätzlichen Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-677/18, Amoena I, in welchem der EuGH die Gültigkeit der DVO 2017/1167 bejahte, da ein Masektomie-Büstenhalter kein Zubehör im Sinne der Anmerkung 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN zu einer Brustprothese sei, können auf die Einreihung eines Masektomie Badeanzugs sinngemäß übertragen werden.

Fundstelle(n):
HAAAJ-68866

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2024 - 4 K 97/21

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