Einfuhrumsatzsteuer: Zur Anwendung des Art. 215 Abs. 4 Zollkodex i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG auf die Einfuhrumsatzsteuer - Umsetzung
des
Leitsatz
1. Werden aus einem Drittland stammende Schmuggelzigaretten über einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) vorschriftswidrig
in die EU verbracht und dort zum Gegenstand einer mehrwertsteuerrechtlichen Lieferung oder Leistung (hier: Verkauf auf einem
öffentlichen Markt), so stellt dies einen Eingang in den Wirtschaftskreislauf der EU dar und die Einfuhrmehrwertsteuer entsteht
nur in diesem anderen Mitgliedstaat.
2. Ein späterer Transport der im anderen Mitgliedstaat käuflich erworbenen Schmuggelzigaretten in einen weiteren Mitgliedstaat
(hier: Deutschland) und ihr dortiger Weiterverkauf an weitere Abnehmer führt nicht zu einer (erneuten) Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer
in diesem weiteren Mitgliedstaat.
3. Die gesetzliche Fiktion des Art. 215 Abs. 4 Zollkodex zum Entstehungsort der Zollschuld findet auf die Einfuhrmehrwertsteuer
keine Anwendung (Umsetzung des .
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2024 - 4 K 1/18
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