BEPSMLIAnwG § 1

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „BEPS-MLI“ das Mehrseitige Übereinkommen vom zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl 2020 II S. 946, 947).

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nachfolgend bezeichneten Steuerabkommen:

  1. Abkommen mit der Republik Kroatien:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 2006 II S. 1112, 1113),

  2. Abkommen mit der Tschechischen Republik:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1982 II S. 1022, 1023) in der Fassung der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik (BGBl 1993 II S. 762),

  3. Abkommen mit der Französischen Republik:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl 1961 II S. 397, 398) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom (BGBl 1970 II S. 717, 719) und der Zusatzabkommen vom (BGBl 1990 II S. 770, 772), (BGBl 2002 II S. 2370, 2372) und (BGBl 2015 II S. 1332, 1335),

  4. Abkommen mit der Hellenischen Republik:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer (BGBl 1967 II S. 852, 853),

  5. Abkommen mit der Republik Ungarn:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 2011 II S. 919, 920),

  6. Abkommen mit Japan:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (BGBl 2016 II S. 956, 958),

  7. Abkommen mit der Republik Malta:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 2001 II S. 1297, 1298) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (BGBl 2011 II S. 275, 276),

  8. Abkommen mit der Slowakischen Republik:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1982 II S. 1022, 1023) in der Fassung der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik (BGBl 1993 II S. 762),

  9. Abkommen mit dem Königreich Spanien:
    das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 2012 II S. 18, 19).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-68861