BGH Beschluss v. - 6 StR 161/24

Instanzenzug: LG Schweinfurt Az: 4 KLs 8 Js 12764/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlt.

3Die Staatsanwaltschaft hat mit Einreichung der Anklageschrift vom beim Landgericht Anklage im Fall II.2 der Urteilsgründe erhoben. In der Sitzung vom hat die mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte Strafkammer insoweit die Eröffnung dieses Hauptverfahrens und die Verbindung mit dem bereits durch Beschluss vom eröffneten Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe verkündet, den Eröffnungsbeschluss jedoch nicht in der für diese Entscheidung vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 2 GVG) gefasst.

4Dies stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das insoweit die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (vgl. ).

52. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Strafe im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150524B6STR161.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-68770