Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des Pfandleihers an den Erwerber
Leitsatz
Der im Wege öffentlicher Versteigerung vorgenommene Verkauf eines Pfandes führt zu einer Lieferung des Pfandleihers an den Erwerber (Anschluß an , BFHE 77, 475, BStBl III 1863, 493; vom V R 32/70, BFHE 89, 325, BStBl II 1970, 645); § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1880 ist nicht entsprechend anwendbar.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 585 BFH/NV 1997 S. 437 Nr. -1 QAAAA-95944
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