VO (EU) 2021/1119 Artikel 11

Artikel 11 Überprüfung

Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung zusammen mit den Schlussfolgerungen der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung vor, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

  1. beste verfügbare und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,

  2. internationale Entwicklungen und Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris.

Dem Bericht der Kommission können gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

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HAAAJ-68720