Instanzenzug: Az: I ZB 21/24 Beschlussvorgehend LG Görlitz Az: 2a T 20/24vorgehend AG Zittau Az: 31 M 1696/23
Gründe
1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom .
2II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
31. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 3 mwN).
42. Der Kostenansatz vom trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
53. Der Schuldner beanstandet die Kostenrechnung ohne Erfolg mit der Begründung, sie sei nicht unterschrieben. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom (Az.: RB5 - 560400#00005#0002, BAnz AT B2) bedürfen Kostenanforderungen des Bundesgerichtshofs, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird (vgl. , juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Kostenrechnung. Sie enthält zusätzlich den Abdruck des Dienstsiegels.
6III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270524BIZB21.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-68682