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StuB Nr. 12 vom Seite 473

Das zur umsatzsteuerrechtlichen Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

Überblick und Einordnung

Diplom-Finanzwirt Pascal Bender

Die Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmen ist in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht fundamental, um die Leistungen auch für das Unternehmen zu verwenden und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Nicht selten gibt es bei teilunternehmerisch verwendeten Gegenständen im Nachgang mit dem FA Streit darüber, ob die Zuordnungsentscheidung wirksam und fristgerecht stattgefunden hat. Das nimmt hierzu Stellung und soll im Folgenden dargestellt sowie eingeordnet werden.

Kernfragen
  • Was ist bei der Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen zu beachten?

  • Was ist der Hintergrund des ?

  • Wie ist das neue BMF-Schreiben zu bewerten?

I. Hintergrund: Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen

[i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Grune, in: Küffner/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar online, § 15, NWB ZAAAB-75250 Bezieht ein Unternehmer Eingangsleistungen, so stellt sich stets die Frage, ob diese dem Unternehmen zuzuordnen sind (sog. Zuordnungs gebot), weil sie ausschließlich für das Unternehmen genutzt werden, die Zuordnung zum Unternehmen zwingend ausscheidet (sog. Zuordnungs verbot), weil sie nicht für das Unternehmen genutzt werden, oder ob dem Unternehmer ein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung verbleibt, weil sie zumindest teilweise für das Unternehmen genutzt werden.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 4
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Das BMF-Schreiben vom 17.5.2024 zur umsatzsteuerrechtlichen Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

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