BGH Beschluss v. - 2 StR 501/23

Instanzenzug: Az: 23 KLs 34/22 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, sichergestelltes Bargeld in Höhe von 7.000 € sowie die in der Beschlussformel bezeichnete Armbanduhr eingezogen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 195.009,44 € als Gesamtschuldner angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer die belastende Indiztatsache, dass der Angeklagte mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Waffen aufgefallen sei, nicht in die Gesamtwürdigung hätte einstellen dürfen. Indiztatsachen, aus denen Schlussfolgerungen zum Nachteil eines Angeklagten gezogen werden, müssen zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 132/15, juris Rn. 9; vom – 2 StR 379/16, NStZ-RR 2017, 88; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 82 mwN). Hieran fehlt es. Denn die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte, der zweimal als Beifahrer in einem Fahrzeug in Situationen angetroffen wurde, in denen der Fahrer eine echte Schusswaffe mit sich führte, keine Kenntnis von den Waffen hatte. Damit entfiel die Indizwirkung. Der bloße Verdacht ist nicht geeignet, die Überzeugung von der Schuld des Täters zu belegen.

3Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch jedoch unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der die Täterschaft des Angeklagten belegenden Indizien – insbesondere der Angaben seiner Ehefrau in den überwachten Telefonaten – aus, dass die Strafkammer ohne die rechtsfehlerhafte Wertung zu einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre.

42. Der Strafausspruch sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen weisen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht den Verkehrswert der Beutegegenstände eingezogen hat (vgl. , NZWist 2023, 469, 470), der regelmäßig auch die Umsatzsteuer umfasst (vgl. , juris Rn. 5).

53. Hingegen hat die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der erweiterten Einziehung der in der Beschlussformel bezeichneten Armbanduhr sowie des bei dem Angeklagten aufgefundenen Bargelds keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Gegenstände aus nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Taten stammen. Es fehlt jedoch an dem weiteren Erfordernis der erweiterten Einziehung, dass diese Gegenstände bei der Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. , juris Rn. 11 mwN).

6Der Senat hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von einer Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO abgesehen und die Einziehung dieser beiden Gegenstände entfallen lassen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich entsprechende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung noch treffen lassen. Die Anlasstat datiert vom , das Bargeld und die Armbanduhr wurden erst am anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefunden. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, die Uhr kurz vor der bei ihm erfolgten Durchsuchung als Geschenk erhalten zu haben. Weitere Beweismittel, die eine Feststellung ermöglichen könnten, dass der Angeklagte bereits am im Besitz der Armbanduhr und der sichergestellten Geldscheine war, sind nicht erkennbar.

74. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270324B2STR501.23.1

Fundstelle(n):
BAAAJ-68628