Im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte der sorgeberechtigten Kindesmutter und des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls, das nach der Rechtsprechung des BVerfG eine eindeutige rechtliche Regelung verlangt, wer für das Kind rechtsverbindlich handeln kann, bedarf es der Mitwirkung der Kindesmutter für einen Wechsel von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Aufnahme in den Haushalt der Großmutter, soweit nicht eine Unterbringung oder Pflege auf rechtlicher Grundlage angeordnet oder rechtsverbindlich vereinbart ist.
Fundstelle(n): HAAAJ-68584
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.04.2024 - L 8 SO 36/22
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