BGH Beschluss v. - IX ZB 44/23

Instanzenzug: Az: 19 U 67/22vorgehend LG Tübingen Az: 5 O 351/20

Gründe

I.

1Die Parteien streiten um die Freigabe eines hinterlegten Betrags aus der Teilungsversteigerung eines von ihnen gemeinsam geerbten Hausgrundstücks. Dieses war zuvor von dem Beklagten bewohnt worden. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage Forderungen wegen eines angeblichen Ausgleichsanspruchs aufgrund von lebzeitigen Zuwendungen der verstorbenen Eltern der Parteien an den Kläger sowie Schadensersatzansprüche wegen Wertpapierübertragungen und - insoweit auch gegen Ehefrau und Sohn des Klägers als Drittwiderbeklagte - wegen behaupteter Beschädigungen seines Mobiliars und seines Fahrzeugs geltend gemacht. Das Landgericht hat die mit der Drittwiderklage verfolgten Ansprüche und einen Teil der widerklagend geltend gemachten Ansprüche mit Beschlüssen vom 23. und zur Verhandlung in zwei gesonderten Verfahren abgetrennt. Über die Klage und die nach Abtrennung verbliebenen Widerklageanträge hat das Landgericht sodann durch Urteil in der Sache entschieden.

2Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat der Beklagte, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, die abgetrennten Ansprüche weiterverfolgt und die Abtrennung beanstandet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung insoweit als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten verletzt der angefochtene Beschluss ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

41. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Landgerichts, die Widerklageanträge in getrennten Prozessen zu behandeln, sei gemäß § 145 Abs. 1 und 2 ZPO sachlich gerechtfertigt. Der sachliche Grund liege jedenfalls in der Förderung der Übersichtlichkeit des Streitstoffs. Im Übrigen fehle es an dem geforderten rechtlichen Zusammenhang der Gegenansprüche mit dem Gegenstand der Klage. Darüber hinaus rechtfertigten weder der Umstand, dass infolge der Abtrennung nunmehr drei Verfahren zum Abschluss zu bringen seien noch eine damit eventuell verbundene Erhöhung der Kostenlast für die Parteien eine abweichende Betrachtung. In formeller Hinsicht sei maßgeblich, dass ihnen vor der Abtrennung im Termin vom Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Verfahrensweise gegeben worden sei.

52. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten durch das Berufungsgericht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Es müssen daher im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2021, 50 Rn. 14; , WM 2022, 2147 Rn. 24 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält, oder dass das Gericht ihrer eigenen rechtlichen Würdigung folgt (vgl. aaO mwN).

6a) Die Zwischenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über eine Abtrennung ist nicht selbständig anfechtbar. Sie ist allerdings als eine dem Endurteil vorangegangene Entscheidung von dem Rechtsmittelgericht im Rahmen der Berufung gegen das Endurteil auf eine entsprechende Rüge hin zu überprüfen (vgl. , NJW 1995, 3120; Beschluss vom - X ARZ 61/15, MDR 2015, 909 Rn. 15). Dies hat das Berufungsgericht auf die Einwendungen des Beklagten hin getan und sich mit diesen inhaltlich befasst.

7b) Dahinstehen kann, ob die Abtrennungsentscheidung des Landgerichts formell ordnungsgemäß ergangen ist. Es hat die Parteien im Verhandlungstermin vom auf die Möglichkeit einer Abtrennung in dem nachfolgend ausgesprochenen Umfang hingewiesen und ihnen damit das gebotene (vgl. OLG München, NJW 1984, 2227, 2228; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 145 Rn. 5) rechtliche Gehör gewährt. Ob das Landgericht die von ihm getroffenen Abtrennungsbeschlüsse vom 23. und sodann dem Beklagten vor dem Erlass seines Urteils gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO bekanntgegeben hat, ist unerheblich. Gegen die Notwendigkeit einer gesonderten Bekanntmachung der Abtrennungsentscheidung vor Urteilsverkündung könnte allerdings sprechen, dass die Entscheidung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht für sich anfechtbar ist. Jedenfalls ist mit Blick auf die erhobene Gehörsrüge im Ergebnis allein maßgeblich, dass das Berufungsgericht das gegen eine Zulässigkeit der Abtrennung gerichtete Vorbringen des Beklagten im Einzelnen zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

8c) Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber argumentiert, das Berufungsgericht müsse den Vortrag des Beklagten zwangsläufig übergangen haben, weil ansonsten die unterbliebene Beanstandung der Abtrennungsentscheidungen des Landgerichts nicht erklärlich sei, möchte sie damit ihre rechtliche Würdigung anstelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen. Das vermag die Gehörsrüge nicht zu begründen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160524BIXZB44.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-68495