BGH Beschluss v. - 3 StR 428/23

Instanzenzug: Az: 3 StR 428/23 Beschlussvorgehend Az: 6 KLs 2090 Js 45717/17 (2)

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

2Mit Schreiben vom hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Mit weiterem Schreiben vom hat er sein Ansinnen dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom “ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

3Diese Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) und Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ausgelegt und mit Beschluss vom zurückgewiesen (3 StR 428/23, juris).

4Mit Schreiben vom hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO gegen den Beschluss vom “ eingelegt und (wiederum) beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken“, sowie „das […] aufzuheben“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner Revisionsrügen wiederholt.

52. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig.

6Das Revisionsverfahren ist vielmehr inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft. Dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa , juris Rn. 3 mwN).

73. Zu der erneut vom Verurteilten erhobenen Beanstandung, die ihm übersandten Ausfertigungen der Senatsbeschlüsse trügen nicht die Originalunterschriften der Richter, hat sich der Senat bereits verhalten (s. , juris Rn. 3 f.).

84. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR428.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-68407