Instanzenzug: Az: 6 StR 313/23 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 313/23 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 313/23vorgehend LG Stade Az: 101 KLs 12/22
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete, mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt D. vom erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die daraufhin mit Schriftsätzen seiner Verteidiger Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt D. vom und vom angebrachten Anträge des Verurteilten, den Verwerfungsbeschluss des Senats aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen habe, hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen.
2Dagegen richtet sich die unter dem erhobene erneute Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom den Verwerfungsbeschluss vom „4.“ Oktober 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen habe. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom den Inhalt der Schriftsätze seiner Verteidiger vom und vom nicht berücksichtigt habe.
3Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. § 356a Satz 1 StPO eröffnet die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nur gegen die Revisionsentscheidung, die der Senat hier durch den Beschluss vom getroffen hat. Gegen den Beschluss des Senats vom , mit dem die Anhörungsrüge des Verurteilten vom zurückwiesen worden ist, ist eine erneute Anhörungsrüge dagegen ebenso wenig statthaft wie gegen den Beschluss vom über die Anträge des Verurteilten vom und vom (vgl. mwN).
4Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat auch bei seinen Entscheidungen vom und vom weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er nicht gehört worden wäre, verwertet noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140524B6STR313.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-68399