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Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid
(1) Für einen Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 Satz AO fehlt es grds. an einem vollstreckbaren Schuldtitel i. S. des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. (2) Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend (Bezug: § 191 Abs. 1 Satz 2 AO; § 1, § 2, § 3 AnfG; § 118 Abs. 2 FGO).
Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt gem. § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist. Eine Fiskalerbschaft setzt gem. § 1936 BGB voraus, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Dieser Fall ka...BStBl 2019 II S. 142