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BFH 08.02.2024 IX B 113/22, NWB 23/2024 S. 1567

DSGVO | Kein Anspruch auf Aktenkopien für juristische Personen

Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 AO, wonach, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der DSGVO, der AO und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen gelten, die sich u. a. auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der AO, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.

Anmerkung:

Die DSGVO erfasst als betroffene Personen nur natürliche Personen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ggf. Rechte betreffend Daten einer sog. Ein-Personen-GmbH geltend machen kann, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da der st...

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