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BFH Urteil v. - I R 63/96 BStBl 1997 II S. 468

Gesetze: KStG § 54aStÄndG DDR § 5 Abs. 2

Auf Gewinnausschüttungen einer im Beitrittsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft für 1991 ist § 5 Abs. 2 StÄndG DDR auch dann nicht anzuwenden, wenn der ausgeschüttete Gewinn einen Gewinnvortrag aus 1990 enthält

Leitsatz

Schüttet eine im Beitrittsgebiet ansässige Kapitalgesellschaft Gewinn für 1991 aus und verwendet sie hierfür einen Gewinnvortrag aus 1990, so ist, auch soweit Gewinn aus 1990 ausgeschüttet wird, § 5 Abs. 2 StÄndG DDR nicht anzuwenden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 468
BFH/NV 1997 S. 359 Nr. -1
HAAAA-95892

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BFH, Urteil v. 19.03.1997 - I R 63/96

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