BGH Beschluss v. - 5 StR 570/23

Instanzenzug: LG Dresden Az: 3 KLs 424 Js 37436/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Faustmesser) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Ergänzung des Schuldspruchs.

3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte zu Handelszwecken in der Küche der von ihm bewohnten Wohnung neben knapp 78 g eines Substanzgemischs aus Methamphetamin/Levomethamphetamin (Wirkstoffmenge etwa 55 g Methamphetamin-Base und 2 g Levomethamphetamin-Base) auch ungefähr 308 g Marihuana (Wirkstoffmenge circa 52,9 g THC). Er hatte zur Abwehr von Angriffen und zum Schutz der Drogen jederzeit Zugriff auf ein 10 cm langes, beidseitig geschliffenes Faustmesser, welches am Kühlschrank befestigt war.

4b) Soweit der Angeklagte wegen der Aufbewahrung eines Methampheta-min/Levomethamphetamin-Gemischs und des Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Er ist aber dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für seinen Umgang mit dem Marihuana gesondert zu verurteilen ist. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (vgl. zur nicht geringen Menge ). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich daher für den Angeklagten nunmehr auch als tateinheitlich verwirklichtes bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

5Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

62. Der Strafausspruch ist durch diese Ergänzung in seinem Bestand nicht gefährdet. Die Strafe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zuzumessen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der konkreten Strafzumessung hat sie auch den Handel mit dem Marihuana als „weiche Droge“ berücksichtigt. Der Senat kann hier daher ausschließen, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

73. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR570.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-68154