Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Bezug: BStBl 2024 I S. 253
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum abgegeben werden.
Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2024 I S. 253). Es wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamtes für Steuern zum Herunterladen bereit.
BMF v. - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
CAAAJ-68136