Instanzenzug: Az: 2 StR 55/23 Beschlussvorgehend Az: 112 KLs 4/21
Gründe
1Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten P. verurteilt, an den Adhäsionskläger G. 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
2Die Vertreterin des Adhäsionsklägers G. hat mit Schriftsatz vom beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
3Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.
4Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. , NStZ-RR 2023, 31 f. mwN).
5Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers; danach beträgt der Gegenstandswert des G. betreffende Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entsprechend dem beantragten und ausgeurteilten Zahlungsbetrag 100.000 Euro.
Appl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR55.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-68078