Pfändung der GEMA-Ansprüche eines verstorbenen Musikers wegen dessen Steuerschulden, Einsetzung eines Nachlassverwalters und
Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 1975 BGB: Bekanntgaben der auf GEMA-Ansprüche zurückzuführenden Einkommensteuerbescheide
der Miterben nicht an Nachlassverwalter, sondern an die Miterben geboten
Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung erst im Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig
Leistungsgebot gegenüber Nachlassverwalter zulässig
Leitsatz
1. Hat das Finanzamt nach dem Tod eines Musikers wegen dessen Steuerrückständen die Vergütungsansprüche des Musikers gegenüber
der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gepfändet und ist ein Nachlassverwalter
eingesetzt worden, so handelt es sich bei den Einkommensteuerverbindlichkeiten der Erben im Zusammenhang mit dem vom Nachlassverwalter
vereinnahmen GEMA-Vergütungen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB in Form sogenannter Nachlassverwaltungsschulden,
für die auch für steuerliche Zwecke in zulässiger Weise gemäß § 1975 BGB die Erbenhaftung begrenzt werden kann.
2. Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat jedoch nicht zur Folge, dass die im Zuge der Nachlassverwaltung angefallenen Steuern
ausschließlich mit Steuerbescheid gegenüber dem Nachlassverwalter festgesetzt werden dürfen. Vielmehr sind sind einkommensteuerrechtliche
Ansprüche des Finanzamts, die aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren, gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass
zu richten.
3. Die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 1975 BGB kann verfahrensrechtlich nicht im Feststellungs- bzw. Festsetzungsverfahren
der Miterben, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden und stellt die Rechtmäßigkeit eines gegenüber
dem Nachlassverwalter ergangenen Leistungsgebots bezüglich auf den Nachlass zurückzuführender Abgabenverbindlichkeiten der
Miterben nicht in Frage; insoweit wirken die gegenüber den Miterben ergangenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 254 Abs. 1
Satz 3 AO auch gegenüber dem Nachlassverwalter. Folgerichtig wird dem Nachlassverwalter, der die Steuerfestsetzung nicht anfechten
kann, gemäß § 784 Abs. 2 ZPO als Drittem das Recht zur Klage nach § 262 AO zugebilligt.
4. Beim Leistungsgebot im Sinne des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der dem Vollstreckungsverfahren
vorausgeht und die Voraussetzungen für dessen Beginn schafft. Im Verfahren gegen das Leistungsgebot sind nur Einwendungen
statthaft, die sich auf die Voraussetzungen des Leistungsgebots selbst beziehen.
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