Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer
Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei
unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber
Leitsatz
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des - Keine ermäßigte Besteuerung
einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu
früherem Arbeitgeber und bei Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses
mit früherem Arbeitgeber oder auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber auszuzahlende weitere
Abfindung
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses
Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber,
aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert
fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem
vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber,
sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten
auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.
Fundstelle(n): VAAAJ-68001
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.02.2024 - 2 K 71/23
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