Instanzenzug: Az: X ZR 70/22 Beschlussvorgehend Az: X ZR 70/22 Urteilvorgehend Az: I-15 U 38/21 Urteilvorgehend Az: 4c O 32/20 Urteil
Gründe
1I. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
2Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. nur Rn. 14).
3Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht.
4II. Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.
5Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230424BXZR70.22.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-67973