BAG Urteil v. - 3 AZR 147/23

Instanzenzug: ArbG Iserlohn Az: 3 Ca 1147/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 4 Sa 322/22 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Berücksichtigung tarifvertraglicher Leistungen bei der Bemessung des ruhegeldfähigen Einkommens des Klägers.

2Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, die ihm eine Versorgung nach der Versorgungsordnung 1976 (VO 1976) zusagten. In der VO 1976 heißt es auszugsweise:

3Im anwendbaren Manteltarifvertrag idF vom (MTV) heißt es auszugsweise:

4Auf das Arbeitsverhältnis fanden zudem die - zumeist jährlich - zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV bzw. ver.di vereinbarten Vergütungstarifverträge (VTV) Anwendung. In der Anlage 1 der VTV war stets tabellarisch die Vergütung unter der Überschrift „Tabellenvergütung“ in mehreren Gruppen und Stufen geregelt.

5Im September 1999 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ÖTV den Tarifvertrag „Tarifabschluss 1999“ (TV GIZ), in dem es auszugsweise heißt:

6Im September 2010 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag „Tariflicher Aufstockungsbetrag und Beschäftigungssicherung sowie Änderung des Tarifvertrages über Garantierte Individuelle Zulage“ (TV TAB). Darin heißt es ua.:

7In den Jahren 1990 bis 2022 entwickelten sich die Tabellenvergütung, die sog. Garantierte Individuelle Zulage und der sog. Tarifliche Aufstockungsbetrag prozentual wie folgt:

8Der Kläger hat geltend gemacht, die „Garantierte Individuelle Zulage“ und der „Tarifliche Aufstockungsbetrag“ seien für die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 als Teil der „Monatsvergütung“ zu berücksichtigen. Diese für nicht ruhegeldfähig zu betrachten, greife unter Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip unzulässig in seine Versorgungsansprüche ein. Die Nichtberücksichtigung der Zulage und des Aufstockungsbetrags führe aufgrund deren überproportionalen Zuwachses zu einer Verkehrung der Systematik der VO 1976.

9Der Kläger hat sinngemäß beantragt

10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage größtenteils stattgegeben. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

11Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht überwiegend stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

12I. Die Klage ist als Elementenfeststellungsklage zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 13).

13Der Kläger will die Berücksichtigung der individuellen Zulage nach dem TV GIZ und des Aufstockungsbetrags nach dem TV TAB neben der sog. Tabellenvergütung für die Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens festgestellt wissen. Er bezeichnet mit „jeweils geltender Höhe“ der beiden Vergütungsbestandteile im Antrag hinreichend bestimmt die Höhe des maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens iSv. § 7 Nr. 1 VO 1976. Der Antrag betrifft als Rechtsverhältnis den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

14II. Die Klage ist unbegründet. Die sog. Garantierte Individuelle Zulage nach dem TV GIZ und der Tarifliche Aufstockungsbetrag nach dem TV TAB sind für die Berechnung der Werkspension gemäß § 9 Abs. 2 VO 1976 iVm. § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 nicht zu berücksichtigen.

151. § 7 Nr. 1 Abs. 1 VO 1976 ist abweichend vom Berufungsgericht dahin auszulegen, dass die individuelle Zulage und der Aufstockungsbetrag neben der Tabellenvergütung keine Berücksichtigung als ruhegeldfähiges Einkommen für die Berechnung der Werkspension finden.

16a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, handelt es sich bei der VO 1976 um eine Gesamtzusage. Sie unterliegt den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendung voll revisibel ist (vgl.  - Rn. 30). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr.,  - Rn. 14 mwN).

17b) Nach diesen Grundsätzen kann die Auslegung des Berufungsgerichts, die individuelle Zulage und der Aufstockungsbetrag zählten als Teil der Monatsvergütung iSv. § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 zum ruhegeldfähigen Einkommen, keinen Bestand haben. Mit den Begriffen „ruhegeldfähiges Einkommen“ und „Monatsvergütung“ stellt die VO 1976 gerade nicht auf das gesamte monatliche Arbeitsentgelt iSv. § 611a Abs. 2 BGB ab. Vielmehr enthalten § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 7 Nr. 2 VO 1976 detaillierte und abschließende Sonderregeln zur Bemessung des ruhegeldfähigen Einkommens sowie Ausnahmen für einzelne Vergütungsbestandteile. Es fehlen damit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber auf das gesamte vertraglich geschuldete Arbeitsentgelt abstellen wollte. Damit sind auch nicht etwa die Bestimmungen des MTV über die sog. Grundvergütung zur Bestimmung der in der VO 1976 benannten Monatsvergütung heranzuziehen und die individuelle Zulage oder der Aufstockungsbetrag deshalb zu berücksichtigen. Zudem unterscheidet selbst § 34 MTV in Nr. 8.1 - 8.4 sowie Nr. 20 zwischen der Tabellenvergütung und anderen Gehaltsbestandteilen.

18c) § 7 Nr. 1 VO 1976 ist vielmehr dahin auszulegen, dass die individuelle Zulage und der Aufstockungsbetrag neben der Tabellenvergütung keine Berücksichtigung finden.

19aa) Bereits der Wortlaut des § 7 Nr. 1 Abs. 1 VO 1976 lässt kein anderes Verständnis zu.

20(1) Die VO 1976 definiert in § 7 das ruhegeldfähige Einkommen abschließend mit einer Unterscheidung zwischen der sog. Monatsvergütung in § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 und sonstigen Zulagen und Zuschlägen in den folgenden Regelungen des § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Nr. 2 VO 1976. Auf dieses „ruhegeldfähige Einkommen“ gründet § 9 Abs. 2 VO 1976 die Berechnung des Versorgungsanspruchs. Die in der VO 1976 benannte Monatsvergütung bezieht sich zwar grundsätzlich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum (vgl.  - Rn. 31; - 3 AZR 406/21 - Rn. 38; - 3 AZR 437/18 - Rn. 41). § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 stellt mit dem Begriff der „Monatsvergütung“ und dem unmittelbar folgenden Klammerzusatz aber gerade nicht auf eine Gesamtvergütung, sondern auf die sog. Tabellenvergütung bzw. das sog. Tabellenentgelt der Anlage 1 des VTV ab. In den folgenden Sätzen und Absätzen wird dabei zwischen unterschiedlichen - auch monatlichen - berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteilen unterschieden.

21(2) Die Definition der Monatsvergütung im Klammerzusatz des § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 erfasst mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anlage 1 des jeweils gültigen VTV die Tabellenvergütung in der Anlage 1 und keine weiteren monatlichen Vergütungsbestandteile (vgl.  - Rn. 18; zu Tätigkeitsbeispielen in Tarifverträgen - 10 AZR 194/20 - Rn. 29), soweit sie nicht ausdrücklich in den folgenden Sätzen und Absätzen benannt sind. Der Klammerzusatz folgt direkt auf den Begriff der „Monatsvergütung“ und definiert ihn damit abschließend.

22(3) Die VO 1976 stellt in § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich auf die „höchste Monatsvergütung“ der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden ab. Mit höchster Monatsvergütung meint § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 nicht die in einem bestimmten Monat verdiente höchste Gesamtvergütung, sondern - durch den Klammerzusatz definiert - das höchste monatliche Tabellenentgelt eines Versorgungsberechtigten in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden.

23bb) Dieses Verständnis wird durch § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Nr. 2 VO 1976 bestätigt. Nr. 1 enthält in den Abs. 1 Satz 1 folgenden Sätzen detaillierte Regelungen zu unterschiedlichen Zulagen oder Zuschlägen, der 13. Monatsvergütung sowie Tantiemen, Einmal- und Sonderzahlungen. Diese „gehören ferner“, also darüber hinaus, nur unter besonderen Umständen zum ruhegeldfähigen Einkommen. Die Bestimmungen regeln damit abschließend die Einkommensbestandteile, die „ferner“ - also neben dem Tabellenentgelt - zum ruhegeldfähigen Einkommen „gehören“. Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 nennt dabei monatliche und jährliche Zahlungen in einem Atemzug, bezieht lediglich die ruhegeldfähigen Anteile der Zulage nach § 19 MTV mit ein und definiert in Nr. 1 Abs. 2 Schichtzuschläge nur unter bestimmten Voraussetzungen als berücksichtigungsfähig.

24Nach § 7 Nr. 2 VO 1976 zählen „weitere“ Tantiemen, Einmal- und Sonderzahlungen nur dann zum Einkommen, wenn sie „ausdrücklich als ruhegeldfähig vertraglich zugesichert sind“. In § 14 Nr. 1 VO 1976 ist die Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag, nach der sich gemäß § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VO 1976 die zu berücksichtigende „Monatsvergütung“ bemisst, wenn es keine vertraglich vereinbarte Monatsvergütung gibt, noch einmal klar als die „Vergütungstabelle“ bezeichnet.

25cc) Der Zweck der Regelung in § 7 Nr. 1 und 2 VO 1976 besteht für rechtsunkundige, verständige und redliche Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise darin, so detailliert und klar wie möglich - auch für die Zukunft - berücksichtigungsfähige Gehaltsbestandteile abschließend für die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens zur Bemessung der Werkspension zu bestimmen. Daran hat insbesondere der zusagende Arbeitgeber ein Interesse. Aber auch für die berechtigten Arbeitnehmer ist dieser Zweck interessengerecht. Die Vergütung nach der Vergütungstabelle entwickelt sich idR dynamisch entsprechend den Tarifverhandlungen und nach der tariflichen Eingruppierung der Versorgungsberechtigten. Wenn ein Arbeitnehmer höherzustufen oder höherzugruppieren ist, erhöht sich entsprechend das maßgebliche ruhegeldfähige Einkommen. Die Tabellenvergütung bildet den Kernvergütungsbestandteil, der das ruhegeldfähige Einkommen, die Monatsvergütung und damit auch das Versorgungsniveau kennzeichnet. Auf diesen Betrag kann sich der Versorgungsberechtigte als prägenden Versorgungsteil im Ruhestand einstellen und verlassen. Zudem bedient sich die Beklagte in § 7 Nr. 2 VO 1976 einer Öffnungsklausel mit besonderen Anforderungen für noch nicht näher bestimmte Zulagen bzw. Gehaltsbestandteile: Sie müssen ausdrücklich als ruhegeldfähig zugesagt sein. Daraus folgt erkennbar, dass Gehaltsbestandteile, die nicht in § 7 Nr. 1 Abs. 1 VO 1976 erwähnt sind, nur dann Berücksichtigung für das Ruhegeld finden sollen, wenn sie ausdrücklich als ruhegeldfähig zugesichert sind.

26dd) Danach zählen die individuelle Zulage und der Aufstockungsbetrag nicht zur Monatsvergütung und damit auch nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen iSv. § 7 Nr. 1 Abs. 1 VO 1976. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Zulage und der Aufstockungsbetrag nicht zum Tabellenentgelt gehören, keine Zulage iSd. § 7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VO 1976 darstellen und auch nicht nach § 7 Nr. 2 VO 1976 ausdrücklich als ruhegeldfähig zugesagt worden sind - im Gegenteil: TV GIZ und TV TAB schließen die Ruhegeldfähigkeit ausdrücklich aus. Dabei ist es unerheblich, dass sich die individuelle Zulage und der Aufstockungsbetrag ihrerseits nach der Tabellenvergütung bemessen. Sie werden hierdurch nicht Teil der Tabellenvergütung. Ebenso ist es nach § 7 Nr. 1 VO 1976 irrelevant, wie die sog. GIZ und der TAB auf den Lohnzetteln der Arbeitnehmer ausgewiesen wurden.

27ee) Unerheblich ist, ob bei der Gesamtzusage im Jahr 1976 mit hinreichender Sicherheit absehbar war, dass die sog. Tabellenvergütung auch künftig in der Anlage 1 geregelt werden würde. Denn tatsächlich änderte sich daran nichts. Die Tabellenvergütung bestimmte sich vom Zeitpunkt der Erteilung der Gesamtzusage bis zuletzt nach der Anlage 1 des VTV. Soweit der VTV Nr. 32 auch in den Anlagen 2 und 3 eine Tabellenvergütung vorsah, wurde dadurch die VO 1976 nicht lückenhaft, da diese Anlagen nur Folgezeiträume der Anlage 1 abbildeten und damit die Systematik des VTV und seiner Anlage nicht aufhoben. Bereits der VTV Nr. 33 kannte wieder nur eine „Anlage 1“ und bezeichnete die folgenden Zeiträume in seinem § 2 als „Anlage 1 (Teil A)“ und als „Anlage 1 (Teil B)“.

282. § 7 VO 1976 ist auch durch die Einführung der individuellen Zulage und des Aufstockungsbetrags nicht lückenhaft geworden. Die in Bezug genommene Anlage 1 des VTV besteht als sog. Tabellenvergütung im VTV fort.

293. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gegen eine sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Leistungstreuepflicht verstoßen, weil sie als Partei der die individuelle Zulage und den Aufstockungsbetrag einführenden Tarifverträge die Interessen der Versorgungsanwartschaftsberechtigten nicht angemessen berücksichtigt hätte. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind die Betriebs- und Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert, nach der ursprünglichen Zusage nicht ruhegeldfähige Zulagen als (neue) Vergütungsbestandteile einzuführen (vgl.  -; - 3 AZR 383/09 -; - 3 AZR 60/06 -).

30a) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, der Fall liege hier anders, weil es eine „deutliche Fehlentwicklung“ im Vergleich zwischen dem unstreitig versorgungsfähigen Einkommen gemäß der jeweiligen Vergütungstabelle und der Entwicklung der neu eingeführten Gehaltskomponenten gebe, bedarf es keiner Entscheidung, ob dies die von ihm angenommene Rechtsfolge zu tragen vermöchte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt keine „Aushöhlung“ der Entwicklung des Tabellenentgelts zugunsten der neu eingeführten Gehaltskomponenten vor. Bis zuletzt standen die individuelle Zulage und der Aufstockungsbetrag vielmehr in einem mit insgesamt etwa 20 vH deutlich geringeren Verhältnis zur Tabellenvergütung. Ihre prozentual höhere Fortschreibung seit ihrer Einführung sowie ihre Aufstockung treten damit hinter der Bedeutung und der Entwicklung des Tabellengehalts zurück. Letzteres wurde auch nicht etwa eingefroren, sondern stieg selbst prozentual weiter an.

31b) Eine weitergehende Erhöhung der Tabellenvergütung war allenfalls eine rechtlich nicht geschützte Erwartung der Versorgungsanwärter. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung über eine bestimmte, fortschreitende Mindesterhöhung der Tabellenentgelte zu dynamisieren, bestand weder nach der erteilten Versorgungszusage noch aus einem anderen Rechtsgrund. Entsprechend liegt auch kein Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik der Ruhegeldzusage vor (zum aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten dreistufigen Prüfungsschema des Senats bei Eingriffen in Versorgungszusagen vgl. zuletzt  - Rn. 32). Die endgehaltsbezogene Zusage blieb vielmehr ebenso unangetastet wie die Anknüpfung an den variablen Berechnungsfaktor „Monatsvergütung“ iSv. Tabellenentgelt.

32III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.3AZR147.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-67941