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Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1593Bevor ein Arbeitgeber in einem Fall häufiger oder dauerhafter Erkrankung eines Arbeitnehmers zum letzten Mittel einer Kündigung greift, muss er alle milderen Mittel, die Situation auch ohne Kündigung für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen, ausgeschöpft haben. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist daher vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung der Versuch eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu unternehmen.
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Rechtfertigungsdruck für eine personenbedingte Kündigung
[i]Soziale Rechtfertigung einer Kündigung in einem Betrieb mit mehr als zehn ANIm Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, einer sozialen Rechtfertigung. Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und seine Weiterbeschäftigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
Bedeutung eines bEM für die Kündigung des Arbeitnehmers
[i]bEM als eine der Kündigung vorgeschaltete MaßnahmeArbeitgeber sind gesetzlich verpflich...