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NWB Nr. 23 vom Seite 1593

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Etablierung eines bEM als fester Bestandteil in der unternehmerischen Personalpraxis empfehlenswert

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Eine Krankheit kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seiner Arbeit nachzukommen. Es ist nicht immer leicht, dies zu bewerten, und eine einzelfallbezogene Fragestellung. Bevor ein Arbeitgeber in einem solchen Fall zum letzten Mittel einer Kündigung greift, muss er alle milderen Mittel, die Situation auch ohne Kündigung für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen, ausgeschöpft haben. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist daher vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung der Versuch eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu unternehmen. Das bEM soll Arbeitnehmern mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten eine (möglichst frühzeitige) Rückkehr in ihren Betrieb ermöglichen.

I. Rechtfertigungsdruck für eine personenbedingte Kündigung und bEM

[i]Soziale Rechtfertigung einer Kündigung in einem Betrieb mit mehr als zehn ANIm Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, d. h. in einem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG), bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, einer sozialen Rechtfertigu...

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