Gesetze: § 55 Abs 2 StGB, § 73 StGB
Instanzenzug: Az: 634 KLs 4/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die im vorbenannten Urteil angeordnete Einziehung des „sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 5.668 Euro“ aufrechterhalten. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 4 StPO).
21. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 5.668 Euro hat zu entfallen.
3Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine frühere Einziehungsentscheidung ist im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 114/19; vom – 6 StR 523/22; vom – 5 StR 330/23; vom – 5 StR 380/22).
42. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR102.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-67877