Instanzenzug: Az: 5 StR 205/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 205/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 205/23 Beschlussvorgehend Az: 610 KLs 4/22 jugvorgehend Az: 5 StR 115/21 Urteilvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 617 KLs 35/18 jugnachgehend Az: 5 StR 205/23 Urteil
Gründe
1Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen (vgl. zu den Einzelheiten Rn. 2).
2Die Schriftleitung der ZJJ hat einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Ihr wissenschaftliches Interesse an der aus ihrer Sicht zu erwartenden weiteren Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts, wegen dem ihr Vertreter in dieser Sache bereits an der Revisionshauptverhandlung des Senats vom teilgenommen hat, besteht fort. Die Angeklagten sind der neuerlichen Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung wiederum nicht entgegengetreten.
Cirener
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR205.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2415 Nr. 33
FAAAJ-67792